Vorsorge für Krankheit & Tod
Patientenverfügung
Grundsätzlich kann der Patient selbst entscheiden, welche Maßnahmen die Ärzte durchführen sollen. Für jeden Eingriff, den der Arzt durchführt, benötigt er in der Regel die Zustimmung des Betroffenen.
Eine Grenze findet der Patientenwille bei der aktiven Sterbehilfe, denn die so genannte Tötung auf Verlangen wird nach dem Strafgesetzbuch (§216 StGB) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet. Kennt der Arzt den Wunsch des Patienten nicht, hat künstliche Lebensverlängerung absoluten Vorrang. Auch den Angehörigen sind in solchen Situationen die Hände gebunden.
Mit einer Patientenverfügung kann man vorbeugen: Mit dieser Willensäußerung kann jeder seine medizinischen Behandlungswünsche für den Fall regeln, dass er sich selbst dazu nicht mehr äußern kann. Zwei gegensätzliche Wünsche des Betroffenen – Behandlungsabbruch und Unterlassung lebens- aber auch leidensverlängernder Maßnahmen oder medizinische Maximalbetreuung – sind denkbar.
Die Behandlungswünsche sollten daher möglichst detailliert abgefasst sein – hier raten Experten, eventuell den Hausarzt um Unterstützung zu bitten. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, die Verfügung schriftlich und gegebenenfalls unter Zeugen abzufassen. Wichtig ist, dass die Willenserklärung im Notfall auch sofort zur Verfügung steht und beachtet werden kann. Daher sollte der behandelnde Arzt informiert oder eine Kopie der Verfügung oder zumindest ein Hinweis darauf – z.B. im Notfallausweis – wo das Originaldokument hinterlegt ist, mit sich geführt werden.
Hier können Sie die Informationen zur Patientenverfügung [1.063 KB] , inkl. Patientenanwaltschaft, Notfallbogen, Vorsorgevollmacht, und Betreuuungsverfügung downloaden. Weitere Informationen erhatlen Sie auf der Homepage dees Humanistischen Verbands Deutschlands unter www.patientenverfuegung.de.
Eine Broschüre des Justizministeriums [530 KB] informiert Sie über die weiteren Hintergründe.
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